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Basisrente neben dem Versorgungswerk: Wie viel Spielraum bleibt Psychotherapeut*innen?

Die kurze Antwort: Ja, eine Basisrente ist neben dem Versorgungswerk möglich, beide teilen sich aber einen steuerlichen Höchstbetrag. Er liegt 2026 bei 30.826 Euro (Einzelveranlagung) oder 61.652 Euro (Zusammenveranlagung). Was Ihr Versorgungswerksbeitrag davon nicht ausschöpft, kann eine Basisrente nutzen.

So funktioniert die Basisrente

Die Basisrente, oft Rürup-Rente genannt, ist eine private Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Ihre Beiträge zählen steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen, genau wie Beiträge zum Versorgungswerk oder zur gesetzlichen Rente. Im Gegenzug ist der Vertrag auf eine lebenslange Rente festgelegt. Moderne Tarife sind fondsgebunden und legen in ETFs oder aktiven Fonds an. Damit verbinden sich Steuereffekt und Renditechancen, aber auch Wertschwankungen.

Was die Konstruktion festlegt:

  • Die Rente beginnt frühestens mit 62 Jahren (Verträge ab 2012) und wird lebenslang gezahlt.
  • Eine Kapitalauszahlung auf einen Schlag gibt es nicht. Ausnahme ist eine sehr kleine Rente, die als Kleinbetragsrente abgefunden werden darf.
  • Der Vertrag ist nicht beleihbar, nicht übertragbar und nicht kündbar. Wer nicht weiterzahlen will oder kann, stellt ihn beitragsfrei.
  • In der Ansparphase ist das Guthaben vor Pfändung geschützt und wird beim Bürgergeld nicht als Vermögen angerechnet. Gerade für Selbstständige ist das ein Vorteil.

Der steuerliche Spielraum hängt an Ihrem Versorgungswerksbeitrag

Wenn Sie den Beitragsbescheid des Versorgungswerks jedes Jahr abheften, ohne je nachgerechnet zu haben, wie viel Platz daneben noch bleibt, geht es Ihnen wie vielen. Die Rechnung ist kurz. Alle Beiträge zur Basisversorgung fließen in einen gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG. Er leitet sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab und liegt 2026 bei 30.826 Euro für Einzelveranlagte und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Was das Versorgungswerk davon nicht belegt, steht für eine Basisrente offen.

Wie viel das ist, bestimmt Ihre Satzung. Beim Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV NRW) beträgt der Regelpflichtbeitrag 5/10 des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei geringerem Einkommen auf Nachweis weniger, mindestens 1/10. Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei rund 18.860 Euro im Jahr (18,6 Prozent von 101.400 Euro). Mehr als den Regelpflichtbeitrag zahlen PTV-Mitglieder nur freiwillig, insgesamt bis zu 15/10 des Höchstbeitrags. Andere Versorgungswerke staffeln anders. Wie Ihr Beitrag zustande kommt, lesen Sie in „Wie hoch ist der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk?“.

Beiträge zu Versorgungswerk bzw. gesetzlicher Rente 2026Höchstbetrag 2026 (Einzelveranlagung)Spielraum für eine Basisrente
Selbstständig, Regelpflichtbeitrag PTV NRW (5/10 des GRV-Höchstbeitrags): 9.430 €30.826 €rund 21.396 €
Selbstständig, Pflicht- plus Zusatzbeiträge in Höhe des GRV-Höchstbeitrags: 18.860 €30.826 €rund 11.966 €
Selbstständig, Zusatzbeiträge bis zur PTV-Obergrenze von 15/10: 28.290 €30.826 €rund 2.536 €
Angestellt, 60.000 € Bruttogehalt, im Versorgungswerk von der Beitragspflicht befreit: 11.160 € gesetzliche Rente (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)30.826 €rund 19.666 €

Zwei Dinge zeigt die Tabelle. Erstens: Selbst wer Beiträge in Höhe des GRV-Höchstbeitrags leistet, hat 2026 noch knapp 12.000 Euro Spielraum. Eng wird es erst durch freiwillige Mehrzahlungen ins Versorgungswerk, denn sie konkurrieren mit der Basisrente um denselben Topf. Zweitens: Bei Angestellten zählt der gesamte Beitrag zur gesetzlichen Rente mit, also auch der Arbeitgeberanteil. Dazu kommt ein eventueller Mindestbeitrag ans Versorgungswerk. Wie diese Doppelmitgliedschaft funktioniert, erklärt „Altersvorsorge für angestellte Psychotherapeut*innen“.

Der Steuereffekt selbst hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab, und Ihre Steuerberatung rechnet ihn konkret. Als Größenordnung: Ein Beitrag von 10.000 Euro mindert die Einkommensteuer je nach Grenzsteuersatz um grob 3.000 bis 4.500 Euro. Bei niedrigem oder Teilzeit-Einkommen ist der Effekt entsprechend klein. Dann sind flexible Bausteine meist vorzuziehen.

Was die Basisrente für Psychotherapeut*innen leisten kann und was nicht

Für Selbstständige mit stabilem Einkommen und ungenutztem Höchstbetrag ist die Basisrente ein steuerlich attraktiver Baustein. Sie liefert eine zweite lebenslange Rente neben dem Versorgungswerk, und die Erträge bleiben während der Laufzeit unversteuert. Dafür geben Sie Flexibilität ab: Das Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden, und der Versicherungsmantel kostet.

In der Rentenphase wird die Basisrente nachgelagert besteuert, mit demselben Besteuerungsanteil wie die Rente aus dem Versorgungswerk. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der Anteil steigt um 0,5 Punkte je Jahr und erreicht bei Rentenbeginn ab 2058 100 Prozent. Wer heute Mitte 30 ist, versteuert die Basisrente später also nahezu vollständig. Der Vorteil liegt im Zeitversatz: abgesetzt zum Grenzsteuersatz im Berufsleben, versteuert zum meist niedrigeren Satz im Ruhestand.

Genau hinsehen sollten Sie bei der Hinterbliebenenabsicherung. Begünstigt sein können nur Ehegatt*in oder Partner*in aus eingetragener Lebenspartnerschaft sowie Kinder mit Kindergeldanspruch. Unverheiratete Partner*innen gehen leer aus. Die Leistung wird immer als Rente gezahlt, nie als Kapital. Für viele Paare in der Berufsgruppe ist das ein Grund, die Basisrente mit flexibleren, vererbbaren Bausteinen zu kombinieren. Den Vergleich finden Sie in „Vorsorgebausteine für Psychotherapeut*innen im Vergleich“.

Worauf Sie beim Vertrag achten sollten

Drei Punkte entscheiden über die Qualität einer Basisrente: die Kosten des Tarifs, die Flexibilität der Beiträge (Erhöhungen, Pausen, Zuzahlungen zum Jahresende) und die Fondsauswahl. Und Sie sollten die Konstruktion mögen. Wer sich den Zugriff auf das Geld offenhalten will, fährt mit einem ETF-Sparplan oder einer fondsgebundenen Rentenversicherung besser und nutzt die Basisrente höchstens für einen Teil der Sparrate. Im kostenfreien Webinar rechnen wir das an typischen Beispielen der Berufsgruppe vor.

Häufige Fragen

Was passiert mit der Basisrente im Todesfall?

Das Guthaben ist nicht frei vererbbar. Vereinbaren lässt sich eine Hinterbliebenenrente für Ehegatt*in oder Partner*in aus eingetragener Lebenspartnerschaft sowie für Kinder, solange für sie Kindergeldanspruch besteht. Unverheiratete Partner*innen können nicht begünstigt werden. Die Leistung wird immer als Rente gezahlt, nie als Kapital. Ohne berechtigte Hinterbliebene verbleibt das Guthaben bei Tod vor Rentenbeginn beim Versicherer.

Kann ich die Basisrente kündigen oder mir das Guthaben auszahlen lassen?

Nein. Eine Basisrente lässt sich nicht kündigen, nicht beleihen und nicht übertragen. Wer die Beiträge nicht mehr zahlen möchte, stellt den Vertrag beitragsfrei; das Guthaben bleibt erhalten und wird ab frühestens 62 Jahren als lebenslange Rente ausgezahlt. Eine Kapitalauszahlung ist nur bei einer sehr kleinen Rente möglich (Kleinbetragsrente). Diese Bindung ist der Preis für die Absetzbarkeit der Beiträge.

Lohnt sich eine Basisrente auch bei Teilzeit oder niedrigem Einkommen?

Meist nur eingeschränkt. Der Vorteil der Basisrente entsteht in der Einzahlungsphase über den Grenzsteuersatz. Bei niedrigem Einkommen ist er klein, die Bindung bleibt aber dieselbe. In dieser Lage sind flexible Bausteine wie ein ETF-Sparplan oder eine fondsgebundene Rentenversicherung in der Regel die bessere erste Wahl. Steigt das Einkommen später, lässt sich eine Basisrente immer noch abschließen. Wie groß der Steuereffekt in Ihrem Fall wäre, rechnet Ihre Steuerberatung.

Das kostenfreie Webinar für Psychotherapeut*innen

60 Minuten, live über Zoom. Ihre Kamera und Ihr Mikrofon bleiben aus. Wir halten das Webinar selbst, rechnen an typischen Beispielen aus Ihrer Berufsgruppe und machen keine Produktwerbung. Sie tragen sich ein und erhalten die nächsten Termine per E-Mail.

Autoren: Nils-Patrick und Tim-Oliver Stöver, geschäftsführende Gesellschafter der Stöver Finanzplanung GmbH & Co. KG in Bremen (gegründet 2011). Seit 2021 liegt unser Schwerpunkt auf der Altersvorsorge von Psychotherapeut*innen. Mehr über uns. Stand: September 2026.

Wir sind als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) tätig, an keine Gesellschaft gebunden und werden bei einer Vermittlung von den Anbietern vergütet. Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ist keine Anlage-, Versicherungs- oder Steuerberatung im Einzelfall; eine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes findet nicht statt. Fondsgebundene Verträge und ETF-Sparpläne schwanken im Wert; Kurse können steigen und fallen, und die Wertentwicklung der Vergangenheit sagt nichts über die künftige Entwicklung. Angaben zu unserer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung finden Sie im Impressum.