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Altersvorsorge für angestellte Psychotherapeut*innen: gesetzliche Rente plus Versorgungswerk
Die kurze Antwort: Als angestellte Psychotherapeut*in bleiben Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert; eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerks ist nicht möglich. Zusätzlich sind Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk und wählen dort zwischen Befreiung von der Beitragspflicht und einem Beitrag. Ihre Kernzahl ist die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung.
Warum angestellte Psychotherapeut*innen in der gesetzlichen Rente bleiben
Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Apotheker*innen oder Anwält*innen lassen sich als Angestellte von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien und zahlen stattdessen ins Versorgungswerk. Für Psychotherapeut*innen geht das nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erlaubt die Befreiung nur für Berufsgruppen, für die schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Kammerpflicht bestand. Die Psychotherapeutenkammern entstanden erst ab 1999. Deshalb gilt für Sie wie für alle Angestellten: 18,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat (2026) fließen in die gesetzliche Rente, je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Wenn ärztliche Kolleg*innen in der Klinik von ihrer Befreiung erzählen und Sie sich fragen, ob Sie etwas verpasst haben: Sie haben nichts verpasst, die Regel gilt für Ihre Berufsgruppe schlicht nicht.
Gesetzliche Rente plus Versorgungswerk: Ihre Wahl bei der Beitragspflicht
Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied Ihrer Psychotherapeutenkammer und damit des zuständigen Versorgungswerks. Weil Sie für die angestellte Tätigkeit bereits in die gesetzliche Rente zahlen, sehen die Satzungen zwei Wege vor:
- Befreiung von der Beitragspflicht (in einigen Werken „Befreiung von der Mitgliedschaft“) auf Antrag, solange Sie ausschließlich angestellt tätig sind. Der Antrag ist fristgebunden; in Bayern wirkt er nur dann rückwirkend, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Vorteil: kein zweiter Beitrag aus dem Netto. Nachteil: keine Anwartschaft im Versorgungswerk, in der Regel auch nicht auf dessen Berufsunfähigkeitsrente.
- Beitrag ans Versorgungswerk, meist ein Mindest- oder ermäßigter Beitrag: beim PTV NRW ab einem Zehntel des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente (2026 rund 157 Euro im Monat), in Schleswig-Holstein mindestens ein Zehntel, in Bayern ein Achtel oder ein Sechzehntel des Regelbeitrags (rund 196 oder 98 Euro). Der Beitrag kommt aus dem Netto, ist aber als Altersvorsorgeaufwand absetzbar. Vorteil: eine zweite Anwartschaft, die weiterläuft, wenn Sie später in die Selbstständigkeit wechseln.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit neben der Anstellung, etwa aus einer kleinen Privatpraxis oder aus Honorartätigkeit, lösen in der Regel einkommensbezogene Beiträge ans Versorgungswerk aus; einige Satzungen knüpfen die Befreiung ausdrücklich an eine ausschließlich angestellte Tätigkeit. Die Beitragsformeln der vier Werke, mit denen wir am häufigsten zu tun haben, stehen auf der Seite Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk.
| Wer zahlt wohin (2026) | Angestellt | Selbstständig |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Pflicht: 18,6 % bis 8.450 € im Monat, je 9,3 % Sie und Arbeitgeber | keine Pflicht |
| Versorgungswerk | Pflichtmitglied; Befreiung von der Beitragspflicht oder (Mindest-)Beitrag | Pflichtmitglied; einkommensbezogener Beitrag mit Mindest-, Regel- und Höchstbeitrag |
| Betriebliche Altersvorsorge | Zusatzversorgung (VBL/ZVK) im öffentlichen Dienst; Entgeltumwandlung mit 15 % Arbeitgeberzuschuss | keine |
| Wichtigste Zahl | Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, dazu Mitteilung des Versorgungswerks bei Beitragszahlung | Mitteilung des Versorgungswerks |
| Private Bausteine | ETF-Sparplan, fondsgebundene Rentenversicherung, Basisrente (Steuereffekt kleiner), Riester-Förderung möglich | ETF-Sparplan, fondsgebundene Rentenversicherung, Basisrente (Steuereffekt oft größer) |
Angestellt in Klinik oder MVZ: VBL, ZVK und Entgeltumwandlung
Wer in einer Klinik, Uniklinik oder kommunalen Einrichtung nach TVöD oder TV-L arbeitet, hat meist schon eine betriebliche Altersvorsorge, ohne je einen Vertrag unterschrieben zu haben: die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei Bund und Ländern über die VBL, kommunal über die Zusatzversorgungskassen (ZVK). Der Arbeitgeber trägt den größeren Teil des Beitrags, Sie einen Eigenanteil; die spätere Betriebsrente steht im jährlichen Versicherungsnachweis. Rechnen Sie sie zur Renteninformation dazu, dort fehlt sie.
Ein zusätzlicher Vertrag über Entgeltumwandlung lohnt nur, wenn Zuschuss und Kosten stimmen. Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds 15 Prozent zuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart; Tarifverträge können davon abweichen. Zwei Nebenwirkungen: Der umgewandelte Betrag senkt Ihr sozialversicherungspflichtiges Gehalt und damit ein wenig Ihre gesetzliche Rente, und die Betriebsrente wird später voll versteuert und bei gesetzlich Versicherten oberhalb eines Freibetrags mit Kranken- und Pflegebeiträgen belegt. In Praxen und MVZ ohne Tarifbindung gibt es meist keine Zusatzversorgung; dort ist die Entgeltumwandlung der einzige betriebliche Weg. Ältere Direktversicherungen aus früheren Anstellungen lohnen einen Blick auf Kosten und Zuschuss, bevor Sie sie weiterbesparen.
Teilzeit und Familienzeiten: was sie kosten und wie Sie gegensteuern
Im angestellten Bereich sind Teilzeitquoten hoch. Weniger Gehalt heißt automatisch weniger Beitrag zur gesetzlichen Rente und damit weniger Anwartschaft; ein gewählter Mindestbeitrag zum Versorgungswerk läuft dagegen unverändert weiter. Die Renteninformation rechnet die Zukunft mit dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre hoch, nach Teilzeit oder Elternzeit fällt die Hochrechnung also niedriger aus als vor der Pause. Drei Dinge helfen:
- Die gesetzliche Rente rechnet Kindererziehungszeiten an: für jedes ab 1992 geborene Kind drei Jahre, bewertet wie ein Durchschnittsverdienst. Das wirkt nur, wenn die Zeiten im Versicherungskonto eingetragen sind; die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung lohnt sich.
- Den flexiblen Baustein anpassen statt kündigen: Sparrate senken, pausieren oder beitragsfrei stellen und nach der Rückkehr mit Dynamik oder einer Zuzahlung nachholen.
- Im Versorgungswerk prüfen, ob freiwillige Beiträge oder ein höherer Zehntelsatz die Lücke schließen; einige Satzungen ermäßigen Beiträge bei Mutterschaft auf Antrag.
Was 10 bis 15 Prozent zusätzlich zur Pflichtversorgung in Euro bedeuten und wie die Netto-Kette von der Brutto-Rente zur Kaufkraft aussieht, zeigt die Seite Reicht das Versorgungswerk?. Welche privaten Bausteine für Angestellte passen, darunter die Riester-Förderung, die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rente offensteht, vergleicht die Seite Vorsorgebausteine im Vergleich. Im kostenfreien Webinar rechnen wir den Fall „angestellt, Teilzeit, Mindestbeitrag im Versorgungswerk“ an einem typischen Beispiel der Berufsgruppe vor.
Häufige Fragen
Können sich angestellte Psychotherapeut*innen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen?
Nein. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass für die Berufsgruppe schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Kammerpflicht bestand. Die Psychotherapeutenkammern gibt es erst seit 1999. Angestellte Psychotherapeut*innen bleiben deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn sie Mitglied im Versorgungswerk sind. Anders ist es bei ärztlichen Psychotherapeut*innen, für die die Ärztekammer und deren Versorgungswerk gelten.
Ich bin in der Weiterbildung (PtW) angestellt. Gilt das auch für mich?
Ja. Mit der Approbation sind Sie Mitglied Ihrer Kammer und des Versorgungswerks, und als Angestellte*r zahlen Sie in die gesetzliche Rente. Im Versorgungswerk stellt sich dieselbe Wahl: Befreiung von der Beitragspflicht oder Mindestbeitrag. Weil viele nach der Weiterbildung in die Selbstständigkeit wechseln, lohnt ein Blick in die Satzung, ab wann Beiträge Anwartschaften aufbauen und ob eine Befreiung später ohne Nachteil endet.
Ich habe vorher in einem anderen Beruf in die gesetzliche Rente eingezahlt. Was passiert damit?
Nichts geht verloren. Beitragszeiten aus einem früheren Beruf, aus der praktischen Tätigkeit als PiA oder aus Nebenjobs bleiben in Ihrem Versicherungskonto und zählen für Wartezeit und spätere Rente. Als Angestellte*r zahlen Sie ohnehin weiter ein. Wer später selbstständig wird, kann die gesetzliche Rente freiwillig weiterführen oder ruhen lassen; die erworbenen Anwartschaften bleiben. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zeigt den Stand.
Das kostenfreie Webinar für Psychotherapeut*innen
60 Minuten, live über Zoom. Ihre Kamera und Ihr Mikrofon bleiben aus. Wir halten das Webinar selbst, rechnen an typischen Beispielen aus Ihrer Berufsgruppe und machen keine Produktwerbung. Sie tragen sich ein und erhalten die nächsten Termine per E-Mail.
Quellen & Stand · Stand: September 2026 · Wir prüfen diese Seite mindestens jährlich.
- § 6 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: Kammerpflicht vor dem 1. Januar 1995) (Stand 09/2026)
- § 1a BetrAVG: Anspruch auf Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss 15 % (Abs. 1a) (Stand 09/2026)
- VBL: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Stand 09/2026)
- Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW: Satzung (Beiträge für Angestellte, Mindestbeitrag) (Stand 01/2026)
- Bayerische Psychotherapeutenversorgung: Beiträge (Angestellte: ermäßigter Beitrag, Befreiung, Sechs-Monats-Frist) (Stand 09/2026)
Autoren: Nils-Patrick und Tim-Oliver Stöver, geschäftsführende Gesellschafter der Stöver Finanzplanung GmbH & Co. KG in Bremen (gegründet 2011). Seit 2021 liegt unser Schwerpunkt auf der Altersvorsorge von Psychotherapeut*innen. Mehr über uns. Stand: September 2026.
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