Wissenswertes › Pflichtbeitrag

Wie hoch ist der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk für Psychotherapeut*innen?

Die kurze Antwort: Angestellte zahlen den gesetzlichen Rentenbeitrag von 9,3 Prozent bis 8.450 Euro Monatsgehalt, Selbstständige einen einkommensbezogenen Beitrag ans Versorgungswerk. Angestellte sind dort zusätzlich Pflichtmitglied und zahlen nichts oder einen Mindestbeitrag. Für Selbstständige gelten Mindest-, Regel- und Höchstbeitrag als Bruchteile des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente (2026: 1.571,70 Euro).

Angestellt: gesetzliche Rente plus Versorgungswerk

Wer approbiert und angestellt ist, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Beitrag beträgt 2026 18,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat, je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber getragen. Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerks ist für Psychotherapeut*innen nicht möglich. Warum das so ist und welche Zahl für Sie zählt, steht auf der Seite für angestellte Psychotherapeut*innen.

Zusätzlich sind Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk Ihrer Kammer. Für die angestellte Tätigkeit sehen die Satzungen in der Regel zwei Wege vor: Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag oder ein ermäßigter Beitrag, beim PTV NRW etwa ab einem Zehntel des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente (2026 rund 157 Euro im Monat). Der Antrag ist fristgebunden; die Frist steht in Ihrer Satzung. Beiträge ans Versorgungswerk zahlen Angestellte aus dem Netto, sie sind als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit, etwa aus einer kleinen Privatpraxis, lösen in der Regel einkommensbezogene Beiträge aus; einige Satzungen knüpfen die Befreiung ausdrücklich an eine ausschließlich angestellte Tätigkeit.

Selbstständig: Beitragssatz mal Gewinn, mit Unter- und Obergrenze

Für Selbstständige folgen die meisten Satzungen derselben Grundformel: Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung mal Gewinn aus der psychotherapeutischen Tätigkeit. 2026 sind das 18,6 Prozent. Bei 36.000 Euro Jahresgewinn ergibt das 558 Euro im Monat. Nachgewiesen wird der Gewinn mit dem Einkommensteuerbescheid. Ohne Nachweis setzt das Werk den Regelbeitrag fest. Dass der erste Bescheid mit dem Regelbeitrag höher ausfällt, als der Gewinn hergibt, verunsichert viele; der Einkommensnachweis ist dann der nächste Schritt.

Drei Grenzen rahmen die Formel ein. Der Regelbeitrag gilt ohne Einkommensnachweis: beim PTV NRW fünf Zehntel des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente, 2026 also rund 786 Euro im Monat, in Bayern der volle Höchstbeitrag von 1.571,70 Euro. Der Mindestbeitrag ist die Untergrenze auch bei kleinem Gewinn: ein Zehntel beim PTV NRW (rund 157 Euro), ein Achtel des Regelbeitrags in Bayern (rund 196 Euro). Höher als der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rente wird kein Pflichtbeitrag, 2026 also 1.571,70 Euro im Monat oder 18.860 Euro im Jahr. In der Gründungsphase gelten Ermäßigungen: Die Satzung des PTV NRW sieht für die ersten drei Jahre einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit auf Antrag den halben Mindestbeitrag vor, danach für zwei weitere Jahre den Mindestbeitrag. Bayern gewährt im Jahr des Beginns und in den fünf folgenden Kalenderjahren zwei Zehntel des Höchstbeitrags, 2026 rund 314 Euro. Was das für die Liquidität der ersten Jahre bedeutet, steht auf der Seite zur Praxisgründung.

Nicht jedes Versorgungswerk rechnet gleich

Die Zuständigkeit folgt der Kammer, und mehrere Kammern haben sich einem Werk in einem anderen Bundesland angeschlossen. In Berlin gab es bis 2024/25 kein eigenes Versorgungswerk für Psychotherapeut*innen. Die Übersicht zeigt die vier Werke, mit denen wir in der Beratung am häufigsten zu tun haben. Beträge auf Basis des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente 2026 (1.571,70 € im Monat), Stand September 2026:

VersorgungswerkZuständig für die KammernRegelbeitrag SelbstständigeMindestbeitragAngestellteGründungsermäßigung
PTV NRWNordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer5/10 des Höchstbeitrags (≈ 786 €); einkommensbezogen auf Nachweis1/10 (≈ 157 €)Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag oder ermäßigter Beitrag ab 1/10halber Mindestbeitrag (≈ 79 €) in den ersten 3 Jahren, danach 2 Jahre Mindestbeitrag
PVW (Hannover)Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Hessen5/10 (≈ 786 €) für Selbstständige unter 45, ab 45 mindestens 1/10; einkommensbezogen auf Nachweis; Zehntel innerhalb von 3 Jahren erhöhbar1/10 (≈ 157 €)Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag oder mindestens 1/10siehe Satzung
Versorgungswerk der PKSHSchleswig-Holstein5/10 (≈ 786 €), in Zehnteln bis 10/10 erhöhbar1/10 für Angestellte (≈ 157 €)mindestens 1/10siehe Satzung
Bayerische PsychotherapeutenversorgungBayernvoller Höchstbeitrag (1.571,70 €); einkommensbezogen auf Nachweis1/8 des Regelbeitrags (≈ 196 €)ermäßigter Beitrag 1/8 oder 1/16 (≈ 196 € oder ≈ 98 €); Befreiung von der Mitgliedschaft bei ausschließlich angestellter Tätigkeit, rückwirkend nur bei Antrag innerhalb von 6 Monaten2/10 des Höchstbeitrags (≈ 314 €) im Beitrittsjahr und 5 weitere Kalenderjahre

Ein Gewinn von 60.000 Euro im Jahr zeigt den Unterschied: 18,6 Prozent davon sind 930 Euro im Monat. Beim PTV NRW bleibt es beim Regelbeitrag von rund 786 Euro, weil der Einkommensnachweis dort nur nach unten wirkt. In Bayern werden auf Nachweis 930 Euro fällig, ohne Nachweis der Regelbeitrag von 1.571,70 Euro.

Rechenbeispiel 2026: angestellt und selbstständig

FallGesetzliche RenteVersorgungswerkEigener Beitrag im Monat
Angestellt, 4.500 € brutto, Befreiung im Versorgungswerk beantragt418,50 € Arbeitnehmeranteil, dazu 418,50 € vom Arbeitgeber0 €418,50 €
Angestellt, 4.500 € brutto, Mindestbeitrag beim PTV NRW gewählt418,50 € Arbeitnehmeranteil, dazu 418,50 € vom Arbeitgeber157,17 €575,67 €
Selbstständig, 60.000 € Jahresgewinn, PTV NRW0 €785,85 € Regelbeitrag785,85 €
Selbstständig, 60.000 € Jahresgewinn, Bayern, mit Einkommensnachweis0 €930,00 € (18,6 % von 5.000 €)930,00 €
Selbstständig, 36.000 € Jahresgewinn, PTV NRW, zweites Jahr nach Gründung, Antrag gestellt0 €78,59 € statt 558,00 €78,59 €

Die Tabelle zeigt zweierlei. Angestellte bringen mit dem Arbeitgeber zusammen 837 Euro im Monat in die Pflichtvorsorge, Selbstständige mit vergleichbarem Einkommen je nach Werk 786 bis 930 Euro ohne Arbeitgeberanteil. Und der Pflichtbeitrag sagt noch nichts über die spätere Rente. Ob sie reicht, steht auf der Seite Reicht das Versorgungswerk? Im kostenfreien Webinar rechnen wir solche Beispiele an typischen Fällen der Berufsgruppe vor.

Freiwillig mehr einzahlen: Grenzen und Alternativen

Über den Pflichtbeitrag hinaus nehmen die Werke zusätzliche Zahlungen an, mit Obergrenzen: Beim PTV NRW dürfen Pflicht- und Zusatzbeiträge zusammen 150 Prozent des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente nicht übersteigen, 2026 rund 2.358 Euro im Monat. In Bayern und Schleswig-Holstein liegt die Grenze beim Zweieinhalbfachen des jährlichen Höchstbeitrags, 2026 rund 47.150 Euro. Steuerlich zählen Mehrzahlungen wie Pflichtbeiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen mit dem Höchstbetrag von 30.826 Euro für 2026 (Zusammenveranlagung 61.652 Euro); denselben Rahmen nutzt die Basisrente. Ob eine Mehrzahlung passt, hängt weniger an der Steuer als an der Streuung: Jeder zusätzliche Euro im Versorgungswerk folgt dessen Rentenformel, ist vor Rentenbeginn nicht verfügbar und wird bei gesetzlich Krankenversicherten später mit dem vollen Kranken- und Pflegebeitrag belegt. Wie sich Mehrzahlung, ETF-Sparplan, fondsgebundene Rentenversicherung und Basisrente unterscheiden, zeigt die Übersicht der Vorsorgebausteine.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk senken?

Als Selbstständige*r ja, wenn Ihr Gewinn unter dem Einkommen liegt, das dem Regelbeitrag entspricht: Mit dem Einkommensteuerbescheid wird der Beitrag einkommensbezogen festgesetzt, bis hinunter zum Mindestbeitrag der Satzung. In den ersten Jahren nach der Gründung gibt es zusätzlich Ermäßigungen. Als Angestellte*r können Sie sich für die angestellte Tätigkeit von der Beitragspflicht befreien lassen oder einen ermäßigten Beitrag wählen. Für alle gilt: Anträge sind fristgebunden, und ohne Nachweis bleibt es beim Regelbeitrag.

Was passiert mit meinem Beitrag bei Elternzeit oder Teilzeit?

Bei Angestellten sinkt der Beitrag zur gesetzlichen Rente mit dem Gehalt; ein gewählter Mindestbeitrag zum Versorgungswerk hängt dagegen nicht vom Gehalt ab. Bei Selbstständigen sinkt der einkommensbezogene Beitrag mit dem Gewinn, sobald der Nachweis vorliegt. Einige Satzungen sehen bei Mutterschaft oder wirtschaftlicher Härte auf Antrag ermäßigte Beiträge bis zur Beitragsbefreiung vor, in Schleswig-Holstein zum Beispiel jeweils für ein Jahr. Weniger Beitrag bedeutet weniger Anwartschaft; ausgleichen lässt sich das später durch Mehrzahlungen ins Versorgungswerk oder eine höhere Sparrate in einem flexiblen Baustein.

Zählt jeder Euro Beitrag gleich viel für meine Rente?

Nein, nicht in jedem Werk und nicht zu jedem Zeitpunkt. Die Satzungen rechnen Beiträge in Steigerungszahlen oder Punkte um, die mit einer Rentenbemessungsgrundlage multipliziert werden. In Schleswig-Holstein werden die Steigerungszahlen bis zum Rentenbeginn verzinst; ein früh gezahlter Euro bringt dort mehr Anwartschaft als ein spät gezahlter. Andere Werke nutzen andere Formeln. Den aktuellen Stand Ihrer Anwartschaft zeigt die jährliche Mitteilung des Versorgungswerks.

Das kostenfreie Webinar für Psychotherapeut*innen

60 Minuten, live über Zoom. Ihre Kamera und Ihr Mikrofon bleiben aus. Wir halten das Webinar selbst, rechnen an typischen Beispielen aus Ihrer Berufsgruppe und machen keine Produktwerbung. Sie tragen sich ein und erhalten die nächsten Termine per E-Mail.

Autoren: Nils-Patrick und Tim-Oliver Stöver, geschäftsführende Gesellschafter der Stöver Finanzplanung GmbH & Co. KG in Bremen (gegründet 2011). Seit 2021 liegt unser Schwerpunkt auf der Altersvorsorge von Psychotherapeut*innen. Mehr über uns. Stand: September 2026.

Wir sind als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) tätig, an keine Gesellschaft gebunden und werden bei einer Vermittlung von den Anbietern vergütet. Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ist keine Anlage-, Versicherungs- oder Steuerberatung im Einzelfall; eine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes findet nicht statt. Fondsgebundene Verträge und ETF-Sparpläne schwanken im Wert; Kurse können steigen und fallen, und die Wertentwicklung der Vergangenheit sagt nichts über die künftige Entwicklung. Angaben zu unserer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung finden Sie im Impressum.