Wissenswertes › Vorsorgebausteine
Welche Vorsorgebausteine passen zu Psychotherapeut*innen?
Die kurze Antwort: Neben der Pflichtversorgung kommen vier Bausteine infrage: ETF-Sparplan, fondsgebundene Rentenversicherung, Basisrente und, für Angestellte, die betriebliche Altersvorsorge. Dazu die freiwillige Mehrzahlung ins Versorgungswerk. Welche Mischung passt, hängt an drei Fragen: angestellt oder selbstständig, wie viel Steuerspielraum, wie viel Zugriff auf das Geld.
Fünf Bausteine im Vergleich (Stand 2026)
Die Tabelle stellt die Bausteine nebeneinander, die in der Beratung von Psychotherapeut*innen praktisch immer auf den Tisch kommen. Steuerangaben sind Größenordnungen; was sie für Sie bedeuten, rechnet Ihre Steuerberatung.
| Kriterium | ETF-Sparplan (Depot) | Fondsgebundene Rentenversicherung | Basisrente (Rürup) | Betriebliche Altersvorsorge | Mehrzahlung ins Versorgungswerk |
|---|---|---|---|---|---|
| Steuer beim Einzahlen | keine Förderung | keine Förderung | absetzbar bis zum Höchstbetrag von 30.826 € (2026), gemeinsam mit dem Versorgungswerk | Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei (2026: 4.056 € im Jahr), steuerfrei bis 8 % | absetzbar bis zum Höchstbetrag von 30.826 €, gemeinsam mit der Basisrente |
| Steuer laufend und bei Auszahlung | Erträge laufend steuerpflichtig: Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag, Vorabpauschale; 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds | während der Laufzeit steuerfrei; Kapitalauszahlung nach 12 Jahren und ab 62 zur Hälfte steuerpflichtig, Rente nur mit Ertragsanteil | Rente nachgelagert besteuert: 84 % bei Rentenbeginn 2026, 100 % ab 2058 | Betriebsrente voll steuerpflichtig, dazu Kranken- und Pflegebeitrag oberhalb eines Freibetrags | Rente nachgelagert besteuert wie die Versorgungswerksrente, voller Kranken- und Pflegebeitrag |
| Flexibilität | jederzeit anpassen, pausieren, entnehmen | Beiträge anpassbar, Zuzahlungen und Entnahmen meist möglich; Vertragsbindung | nicht kündbar, nicht beleihbar, nur beitragsfrei stellbar; Rente frühestens ab 62 | an den Arbeitgeber gebunden; Mitnahme beim Wechsel geregelt | vor Rentenbeginn nicht verfügbar |
| Lebenslange Rente | nein, Entnahme in Eigenregie | ja, wahlweise Kapital | ja, nur als Rente | ja, je nach Zusage auch Kapital | ja |
| Hinterbliebene und Vererben | frei vererbbar | frei vererbbar, Bezugsrecht frei wählbar | nur Ehegatt*in, eingetragene Lebenspartner*in und Kinder mit Kindergeldanspruch, nur als Rente | nach Zusage, meist Ehegatt*in und Kinder | Hinterbliebenenrente nach Satzung |
| Kosten | niedrig: ETF-Kosten plus Depot- und Ordergebühren | Versicherungsmantel zusätzlich zu den Fondskosten; große Unterschiede zwischen Tarifen | wie fondsgebundene Rentenversicherung; große Tarifunterschiede | je nach Anbieter; Arbeitgeberzuschuss mindestens 15 % bei Entgeltumwandlung | keine Vertriebskosten, Verwaltung durch das Werk |
| Typisch für | alle, besonders in Ausbildung (PiA), Weiterbildung (PtW) und Teilzeit | alle mit langem Horizont, die eine lebenslange Rente wollen | Selbstständige mit stabilem, gutem Einkommen und ungenutztem Höchstbetrag | Angestellte; im öffentlichen Dienst über VBL oder ZVK ohnehin vorhanden | wer die Rentenformel des Werks kennt und auf Streuung verzichten kann |
Die Bausteine im Einzelnen
ETF-Sparplan: maximal flexibel, laufend versteuert
Ein Depot mit einem breit gestreuten Aktien-ETF ist der günstigste und beweglichste Baustein. Sie können jederzeit anpassen, pausieren oder entnehmen; Entnahmen sind jederzeit möglich, ein Vorteil, der planvoll genutzt werden will. Die Gegenposition: Erträge werden laufend versteuert, auch ohne Verkauf über die Vorabpauschale. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung), und der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Zusammenveranlagung 2.000 Euro) fängt kleine Beträge ab. Eine lebenslange Rente gibt es nicht; im Ruhestand entnehmen Sie selbst. Für Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) oder Weiterbildung (PtW) und in Teilzeitphasen ist der ETF-Sparplan meist der erste Baustein, weil er keine Bindung verlangt.
Fondsgebundene Rentenversicherung: dieselben Fonds im Versicherungsmantel
Hier legen Sie in denselben ETFs oder Fonds an, aber innerhalb eines Versicherungsvertrags. Der Unterschied liegt in der Steuer: Während der Laufzeit bleiben Erträge, Umschichtungen und Vorabpauschalen unversteuert. Lassen Sie sich nach mindestens zwölf Jahren und frühestens mit 62 das Kapital auszahlen, ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig; wählen Sie die lebenslange Rente, wird nur der Ertragsanteil besteuert. Die Gegenposition: Der Versicherungsmantel kostet zusätzlich zu den Fondskosten, die Flexibilität ist geringer als im Depot, und Sie binden sich an einen Vertrag. Zwischen günstigen und teuren Tarifen liegen über die Laufzeit erhebliche Unterschiede; die Kostenquote ist das wichtigste Auswahlkriterium.
Basisrente: Steuereffekt gegen Bindung
Die Basisrente ist für Selbstständige mit gutem Einkommen der Baustein mit dem größten Steuereffekt in der Einzahlungsphase. Beiträge sind bis zum Höchstbetrag absetzbar, den sich Basisrente und Versorgungswerk teilen (2026: 30.826 Euro, bei Zusammenveranlagung 61.652 Euro). Dafür ist das Geld bis zum Rentenbeginn gebunden, die Rente wird später nahezu voll versteuert, und Hinterbliebene sind nur eingeschränkt absicherbar. Wie viel Spielraum Ihr Versorgungswerksbeitrag lässt und wann die Bindung stört, steht auf der Seite zur Basisrente neben dem Versorgungswerk.
Betriebliche Altersvorsorge: für Angestellte, im öffentlichen Dienst meist schon vorhanden
Wer in Klinik oder kommunaler Einrichtung nach Tarif arbeitet, hat mit VBL oder ZVK bereits eine arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung. Eine zusätzliche Entgeltumwandlung lohnt, wenn der Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen 15 Prozent zuschießt und der Vertrag günstig ist; sonst mindert sie vor allem die gesetzliche Rente und wird später voll versteuert. Was für Angestellte sonst gilt, von der Wahl im Versorgungswerk bis zur Riester-Förderung, die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rente offensteht, erklärt die Seite für angestellte Psychotherapeut*innen.
Mehrzahlung ins Versorgungswerk: einfach, aber ohne Streuung
Viele Werke nehmen freiwillige Zusatzbeiträge an, beim PTV NRW bis insgesamt 150 Prozent des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rente. Steuerlich zählen sie wie die Basisrente zum gemeinsamen Höchstbetrag. Der Reiz ist die Einfachheit: kein neuer Vertrag, keine Vertriebskosten. Die Gegenposition: Jeder zusätzliche Euro folgt der Rentenformel des Werks, ist vor Rentenbeginn nicht verfügbar und wird später mit dem vollen Kranken- und Pflegebeitrag belegt. Wer über die Pflichtversorgung hinaus alles in einem System bündelt, verzichtet auf Streuung. Die Obergrenzen der einzelnen Werke stehen auf der Seite zum Pflichtbeitrag.
Die Mischung: ein geförderter Baustein plus ein flexibler
Wenn Sie beim Vergleich das Gefühl haben, jede Option habe einen Haken, liegen Sie richtig; einen Baustein ohne Gegenposition gibt es nicht. In der Praxis bewährt sich meist eine Kombination: ein steuerlich geförderter Baustein für die Rentenphase, ein flexibler für alles, was vorher passiert. Die Gewichtung hängt an Einkommen, Steuersituation, Familienplanung und daran, wie viel Zugriff Sie behalten wollen. Ein häufiger Ausgangspunkt sieht so aus: Der geförderte Baustein reicht so weit, wie der steuerliche Spielraum reicht und wie die Bindung bis zum Alter 62 für Sie in Ordnung ist. Was darüber hinaus möglich ist, läuft in den flexiblen Baustein. Die Faustregel für den Gesamtbetrag, 10 bis 15 Prozent zusätzlich zur Pflichtversorgung, ist auf der Seite Reicht das Versorgungswerk? hergeleitet. Im kostenfreien Webinar zeigen wir an typischen Beispielen der Berufsgruppe, wie sich die Bausteine kombinieren lassen.
Häufige Fragen
Gibt es den einen besten Vorsorgebaustein?
Nein. Jeder Baustein hat ein eigenes Profil aus Steuerwirkung, Flexibilität, Kosten und Absicherung. Für Selbstständige mit hohem Einkommen wiegt der Steuereffekt der Basisrente, für Teilzeit- und Weiterbildungsphasen die Beweglichkeit des ETF-Sparplans, für lange Horizonte die Steuerstundung im Versicherungsmantel. Gut ist die Kombination, deren Gegenpositionen Sie kennen und tragen können.
Sind ETFs für die Altersvorsorge zu riskant?
Breit gestreute Aktien-ETFs schwanken im Wert, auch über mehrere Jahre. Über lange Zeiträume haben Aktienmärkte historisch positive Renditen erzielt; eine Zusage für die Zukunft ist das nicht. Entscheidend sind der Anlagehorizont, die Streuung und eine Aktienquote, die zur eigenen Risikobereitschaft passt und mit dem Rentenbeginn sinkt.
Kann ich als Versorgungswerksmitglied riestern?
Bis Ende 2026 sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rente förderberechtigt, also auch angestellte Psychotherapeut*innen, außerdem Ehepartner förderberechtigter Personen. Ab 1. Januar 2027 kommen Selbstständige mit Versorgungswerk dazu: Nach dem Altersvorsorgereformgesetz sind sie unmittelbar förderberechtigt, wenn sie jünger als 67 sind und für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben. Zugleich startet das neue Altersvorsorgedepot. Ob sich die Förderung lohnt, hängt an Zulagen, Kindern und den Kosten des Vertrags.
Das kostenfreie Webinar für Psychotherapeut*innen
60 Minuten, live über Zoom. Ihre Kamera und Ihr Mikrofon bleiben aus. Wir halten das Webinar selbst, rechnen an typischen Beispielen aus Ihrer Berufsgruppe und machen keine Produktwerbung. Sie tragen sich ein und erhalten die nächsten Termine per E-Mail.
Weiterlesen
- Basisrente neben dem Versorgungswerk: Wie viel Spielraum bleibt Psychotherapeut*innen?
- Altersvorsorge für angestellte Psychotherapeut*innen: gesetzliche Rente plus Versorgungswerk
- Altersvorsorge für selbstständige Psychotherapeut*innen: Sie tragen den Beitrag allein
- Alle Beiträge: Wissenswertes zur Altersvorsorge für Psychotherapeut*innen
Quellen & Stand · Stand: September 2026 · Wir prüfen diese Seite mindestens jährlich.
- § 10 EStG: Altersvorsorgeaufwendungen und Höchstbetrag (Abs. 3) (Stand 09/2026)
- § 10a EStG: Förderberechtigte; ab 1. Januar 2027 neu Satz 5 für Selbstständige mit Versorgungswerk (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156) (Stand 10/2026)
- § 20 InvStG: Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds für Privatanleger) (Stand 09/2026)
- § 1a BetrAVG: Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss von 15 % (Stand 09/2026)
- Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW: Satzung (freiwillige Zusatzbeiträge bis 15/10 des Höchstbeitrags) (Stand 01/2026)
Autoren: Nils-Patrick und Tim-Oliver Stöver, geschäftsführende Gesellschafter der Stöver Finanzplanung GmbH & Co. KG in Bremen (gegründet 2011). Seit 2021 liegt unser Schwerpunkt auf der Altersvorsorge von Psychotherapeut*innen. Mehr über uns. Stand: September 2026.
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